Heft 10-16/2026 Informatorische Zusammenfassungen

   Rainer Hofmann und Alexander Heger, Frankfurt am Main: „Der Egenberger-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2025) — Erfolgreiche Bewährungsprobe und fortbestehender Ausgestaltungsbedarf des Kooperationsverhältnisses“

  Die causa Egenberger hat eine lange Vorgeschichte (namensgebend ist die konfessionslose Vera Egenberger, die bei einer Stellenausschreibung nicht berücksichtigt wurde): Die Autoren fassen einleitend zusammen:

   «Das Verfahren betraf mit dem kirchlichen Arbeitsrecht ein Feld, auf dem sich die verfassungsrechtlich verbürgte religiöse Selbstbestimmung, insbesondere der Kirche (…), und der unionsrechtliche Diskriminierungsschutz (…) in besonderer Art und Weise gegenüberstehen. Der Beschluss des BVerfG steht dabei am vorläufigen Ende eines Verfahrens, das seit der Stellenausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung im November 2012 sämtliche Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, den EuGH und das BVerfG durchlaufen hat und nunmehr mit dem Schlussurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Mai 2026 — nach knapp vierzehn Jahren — seinen Abschluss gefunden hat.»
   Die Autoren bewerten u.a. die grundrechtliche Ebenenwahl als konsequente Fortschreibung einer neuen Grundrechtsarchitektur:
  «Die Ebenenwahl des Beschlusses ist zunächst als das zu würdigen, was sie ist: die nunmehr gefestigte, senatsübergreifende Konsolidierung der mit Recht auf Vergessen I und II [2019] eingeleiteten Neustrukturierung des Grundrechtsschutzes im europäischen Mehrebenensystem. Hatte der Zweite Senat diese Rechtsprechung in Europäischer Haftbefehl III [2020] und Ökotox [2021]bereits im Grundsatz anerkannt, legt er nun seiner Lösung die Vielfaltsprämisse des Ersten Senats vollständig zugrunde: Unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielräume sind im Grundsatz auch Spielräume für Grundrechtsvielfalt; innerhalb dieser Spielräume sind die deutschen Grundrechte — in dem vom Unionsrecht gezogenen Rahmen — primärer Prüfungsmaßstab. Die Verfasser haben diese Architektur als Meilenstein begrüßt, weil sie die überkommene Trennungstheorie der Solange-II-Rechtsprechung [1986] überwindet, die Unionsgrundrechte erstmals als verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab anerkennt und damit Rechtsschutzlücken im vollständig determinierten Bereich schließt. Dass nunmehr auch der Zweite Senat — noch dazu in einem religionsverfassungsrechtlich aufgeladenen Fall — ohne Vorbehalte auf dieser Grundlage arbeitet, ist ein erheblicher Gewinn an Kohärenz und Rechtssicherheit im Verbund.»

  Fazit und Ausblick:
  «Der Egenberger-Beschluss des BVerfG (2025) ist ein bedeutender Beitrag zur Stabilität der Rechtsordnung in der Europäischen Union. Das BVerfG hat den — nach seiner Chefarzt-Entscheidung (2014) und dem Egenberger-Urteil des EuGH (2018) — drohenden offenen Konflikt vermieden. Karlsruhe hat seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht substanziell an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst, die Recht-auf-Vergessen-Architektur senatsübergreifend konsolidiert und die Kontrollvorbehalte auf exzeptionelle Letztvorbehalte zurückgeführt. Das im PSPP-Urteil (2020) kulminierende Selbstverständnis eines einseitigen Hüters des Kompetenzverhältnisses ist erkennbar einem verbundfreundlicheren Rollenverständnis gewichen: Der Senat begründet, warum dem EuGH zu folgen ist, statt zu drohen, wann ihm nicht zu folgen wäre. Nur gut fünf Jahre nach PSPP ist das ein mehr als begrüßenswertes Ergebnis.